Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von INFORGA Solutions GmbH
1. Anwendungsbereich und Geltung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und Kundinnen (nachfolgend „Kunden“) und INFORGA Solutions GmbH (nachfolgend „INFORGA Solutions“) und haben für alle Dienstleistungen, Produkte und durch INFORGA Solutions vertriebene Fremdprodukte Gültigkeit. Die AGB bilden integrierenden Bestandteil sämtlicher zwischen den Kunden und INFORGA Solutions abgeschlossener Verträge, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Von den AGB abweichende Bestimmungen erlangen nur Rechtsverbindlichkeit, wenn sie von INFORGA Solutions ausdrücklich offeriert oder von INFORGA Solutions ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden.
2. Leistungsbeschreibung
INFORGA Solutions erbringt IT-Dienstleistungen in den Bereichen Infrastrukturlösungen, Consulting Services, Customization Services und Support Services, vertreibt Fremdprodukte von Soft- und Hardwareherstellern und stellt IT-Produkte her. Inhalt und Umfang der einzelnen Leistungen und Produkte ergeben sich aus den in den jeweiligen Verträgen, Vereinbarungen und Auftragsbestätigungen enthaltenen Leistungsbeschreibungen (nachfolgend „Leistungsbeschreibungen“). Der in diesen Leistungsbeschreibungen im Einzelnen vereinbarte Inhalt geht den AGB vor. Für Fremdprodukte gelten die Angaben des Herstellers. Die Leistungen von INFORGA Solutions werden gegen Vergütung nach Aufwand und ohne Ergebnisverantwortung erbracht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
3. Inkrafttreten von Verträgen
Sämtliche Angaben von INFORGA Solutions in Broschüren, Preislisten und sonstigen Publikationen sowie online verfügbare Angaben sind freibleibend und blosse Einladung zur Offerte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Ein Vertrag tritt mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien bzw. spätestens mit Beginn der Inanspruchnahme der Leistung oder der Lieferung des Produktes oder Fremdproduktes in Kraft. Erfolgt eine Bestellung der Leistungen, Produkte oder Fremdprodukte mündlich, wird sie in jedem Fall schriftlich bestätigt und gilt als rechtsgültig erteilt, wenn sie nicht unmittelbar nach Erhalt der Bestätigung durch den Kunden widerrufen wird. Angebote sind während der von INFORGA Solutions genannten Frist verbindlich. Fehlt eine solche, bleibt das Angebot vom Offertdatum an während 30 Tagen gültig. Für Offerten von Fremdprodukten gilt der Tagespreis.
4. Preise, Gebühren, Ansätze und Zahlungsbedingungen
4.1. Grundsätzliches
Der Kunde bezahlt für die einzelnen Dienstleistungen, Produkte und Fremdprodukte einen Preis, der aus den jeweiligen Verträgen, Vereinbarungen und Auftragsbestätigungen und/oder Preislisten hervorgeht. Dauert ein Projekt mehr als einen Monat, werden monatliche Rechnungen gestellt. Second Level Support Verträge basieren auf Vorauszahlung eines Dienstleistungsblocks in bestimmter Höhe. Alle Preise und Entgelte verstehen sich exklusive und rein netto, in Schweizerfranken. Mehrwertsteuern und Spesen (Abgaben, Versand- und Verpackungskosten, Versicherungen etc.) werden dem Kunden zusätzlich in der jeweiligen Höhe in Rechnung gestellt.
4.2. Festpreise
Wird in der Leistungsbeschreibung die Erbringung einer Leistung zu einem Festpreis vereinbart, so basiert dieser auf den zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bekannten Grundlagen. Sollten sich diese Grundlagen während der Realisierung des Projektes wesentlich ändern, und war dies für die INFORGA Solutions nicht voraussehbar, so kann INFORGA Solutions eine Anpassung des Festpreises verlangen. Ohne anders lautende Regelung stellt INFORGA Solutions 50% des Festpreises bei Vertragsabschluss und 50% nach Installation resp. Abnahme in Rechnung. Alle zusätzlichen Leistungen werden nach Zeitaufwand und monatlich abgerechnet. Produkte von Drittlieferanten werden sofort nach Erhalt durch den Kunden demselben in Rechnung gestellt.
4.3. Stundenansätze
Die jeweils geltenden Stundenansätze für Dienstleistungen richten sich nach der geltenden Preismatrix. Diese unterscheidet zwischen Kunden ohne (zu den AGB zusätzlichen) Vertrag, Kunden mit Second Level Support Vertrag, mit Consulting Vertrag, mit Rahmenvertrag (Dienstleistungsvertrag für Personalverleih) und/oder Projektverein-barungen.
4.4. Reisespesen
Reisespesen werden in Form von Wegpauschalen zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet. Die Wegpauschalen beinhalten die Transportkosten und den zeitlichen Aufwand für eine Person.
4.5. Zahlungsbedingungen
Alle Rechnungen und Forderungen der INFORGA Solutions gegenüber ihren Kunden werden sofort fällig und sind bis zu dem auf dem Rechnungsformular unter „Zahlungsvereinbarungen“ angegebenen Datum ohne Abzug zu bezahlen. Einsprachen oder begründete Einwände können innerhalb dieser Frist, aber nicht später als 10 Tage nach Rechnungsdatum, eingereicht werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Rechnung als genehmigt. Das Fälligkeitsdatum ist zugleich Verfalldatum. Hat ein Kunde bis zu dem auf dem Rechnungsformular unter Zahlungsvereinbarungen angegebenen Datum weder die Rechnung beglichen noch begründete Einwände dagegen erhoben, ist ab Fälligkeitsdatum ein Verzugszins von fünf Prozent (5 %) pro Jahr sowie die Bezahlung von Mahngebühren geschuldet, ohne dass eine weitere Inverzugsetzung nötig wäre. INFORGA Solutions ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, ohne weitere Mahnung ihre Leistungen entschädigungslos einzustellen, nach Abmahnung die Betreibung einzuleiten und das Inkasso auf Kosten des Kunden durch einen Dritten besorgen zu lassen. Abzüge von den zu zahlenden Rechnungsbeträgen sind weder durch Verrechnung mit allfälligen Gegenforderungen noch aus anderen Gründen gestattet.
4.6. Erweiterte Zahlungsbedingungen
INFORGA Solutions kann Massnahmen zur Sicherstellung ihrer Ansprüche in Form von Vorauszahlungen, Bankgarantien etc. verlangen.
4.7. Preisänderungen
INFORGA Solutions behält sich das Recht vor, Preise, Gebühren und Ansätze bei überjähriger Vertragsdauer den jeweils gültigen Preislisten der INFORGA Solutions anzupassen. Preisänderungen werden dem Kunden mindestens einen Monat im Voraus angekündigt.
5. Eigentumsvorbehalt
Die von INFORGA Solutions gelieferten Produkte und Fremdprodukte bleiben bis zum vollständigen Eingang des Entgelts im Eigentum von INFORGA Solutions bzw. des Drittlieferanten, und der Kunde ist nicht berechtigt, diese weiterzuveräussern oder zu verpfänden. Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen zum Schutze des Eigentums von INFORGA Solutions oder des Drittlieferanten mitzuwirken. Der Kunde ermächtigt INFORGA Solutions bzw. den Drittlieferanten, das Eigentum im entsprechenden Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen und dem Vermieter der Geschäftsräumlichkeiten des Kunden davon Mitteilung zu machen. Wird das mit dem Kunden vereinbarte Entgelt nicht innert Zahlungsfrist beglichen, ist INFORGA Solutions berechtigt, die Kosten für den Eintrag des Eigentumsvorbehaltes dem Kunden aufzuerlegen.
6. Termine und Lieferfristen
Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. INFORGA Solutions ist stets bemüht, die vereinbarten Termine einzuhalten. INFORGA Solutions kann jedoch für deren Einhaltung keine Gewähr übernehmen und der Kunde ist nicht berechtigt, aufgrund von Verzögerungen Ansprüche irgendwelcher Art geltend zu machen. Eine allfällige Überschreitung von Terminen berechtigt den Kunden auch nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen. Die Angabe von verbindlichen Lieferfristen und Lieferterminen durch INFORGA Solutions steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Lieferung durch Zulieferanten und Hersteller. INFORGA Solutions erbringt ihre Leistungen grundsätzlich während der normalen Arbeitszeit, von Montag bis Freitag 9.00 – 17.00 Uhr (Business Hours), ausgenommen lokale Feiertage bei der jeweiligen Niederlassung der INFORGA Solutions.
7. Beizug von Dritten
INFORGA Solutions ist berechtigt, Dritte zur Vertragserfüllung beizuziehen. INFORGA Solutions haftet für die Leistungen von beigezogenen Dritten wie für eigene Leistungen.
8. Pflichten des Kunden
8.1 Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm obliegenden technischen, betrieblichen und personellen Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen in Bezug auf die von INFORGA Solutions zu erbringenden Leistungen korrekt, rechtzeitig und kostenlos vorzunehmen. Insbesondere hat der Kunde die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Sachmittel rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und INFORGA Solutions den im Hinblick auf die Vertragserfüllung erforderlichen Zutritt zu gewähren. Der Kunde bezeichnet einen Ansprechpartner für INFORGA Solutions, der hinsichtlich sämtlicher operativer Belange der zu erbringenden Leistungen ausschliesslich entscheidungsbefugt ist und über die notwendigen Zeitressourcen verfügt.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Instruktionen von INFORGA Solutions betreffend der Verwendung von Hardware und Software sowie der Nutzung von INFORGA Solutions-Systemen zu befolgen und alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen (auch zum Schutz der im Eigentum von INFORGA Solutions stehenden Geräte) zu treffen. Jede Standortänderung ist INFORGA Solutions unverzüglich mitzuteilen. Hardware und Software dürfen vom Kunden ausserdem nicht abgeändert oder an andere Geräte angeschlossen werden.
8.3 Der Kunde sorgt dafür, dass die Dienstleistungen, Produkte und Fremdprodukte, für die er mit INFORGA Solutions einen Vertrag abgeschlossen hat, gesetzes- und vertragsmässig genutzt werden. Er ist verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Vorschriften einzuhalten und übernimmt die alleinige Verantwortung für den Inhalt der auf seinen Systemen und Speichermedien vorhandenen Daten. INFORGA Solutions lehnt diesbezüglich jegliche Haftung ab. Der Kunde ist verpflichtet, INFORGA Solutions gegenüber allen Ansprüchen jeglicher Art schadlos zu halten, welche Dritte gegen INFORGA Solutions im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistungen von INFORGA Solutions durch den Kunden geltend machen.
8.4 Kommt der Kunde seinen oben umschriebenen Pflichten nicht umfassend oder nicht rechtzeitig nach, entfällt jegliche Verantwortung von INFORGA Solutions für eine allfällige nicht vertragsgemässe Leistungserbringung. Entstehen Verzögerungen oder ein Mehraufwand, kann INFORGA Solutions die Anpassung der vereinbarten Termine und die Erhöhung des Entgelts verlangen. Kommt der Kunde seinen Pflichten auch nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist nicht nach, ist INFORGA Solutions zudem berechtigt, den vollumfänglichen Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen. Vorbehalten bleibt ebenfalls die fristlose Kündigung des Vertrages.
8.5 Betriebliche Vorschriften des Auftraggebers, insbesondere Sicherheits-bestimmungen, Arbeitszeitordnungen und/oder Hausordnungen können nur eingehalten werden, wenn sie INFORGA Solutions vor Arbeitsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
9. Lieferung, Prüfung, Abnahme und Annahmeverzug
9.1. Lieferung von Produkten und Fremdprodukten
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich nach Ermessen von INFORGA Solutions und auf Gefahr und Kosten des Kunden. Beschwerden über Beschädigungen, Verlust oder Untergang während des Transports sind vom Kunden direkt an die betreffende Transportanstalt zu richten. Der Kunde hat den Empfang der Produkte auf dem der Lieferung beigelegten Lieferschein durch Unterschrift zu bestätigen. Der Kunde hat die Lieferungen nach Erhalt unverzüglich zu prüfen und allfällige Beanstandungen innerhalb von zehn (10) Tagen schriftlich anzubringen. Unterlässt er dies, oder setzt er die gelieferten Produkte produktiv ein, so gilt die Lieferung als akzeptiert. INFORGA Solutions wird Beanstandungen zur Behandlung an den jeweiligen Drittlieferanten weiterleiten.
9.2. Prüfung und Abnahme von Leistungen
Der Kunde hat die Leistungen von INFORGA Solutions unverzüglich nach Abschluss der Leistungserbringung oder nach Zugang der Mitteilung der Betriebsbereitschaft zu prüfen und allfällige Beanstandungen oder Mängel innert spätestens zehn (10) Tagen schriftlich anzuzeigen. Soweit als INFORGA Solutions Ergebnisverantwortung trägt, werden Mängel durch INFORGA Solutions gemäss den Bestimmungen in Ziff. 14, Gewährleistung, behoben. Sonstige Beanstandungen werden durch INFORGA Solutions nach freiem Ermessen behandelt. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Prüfung bzw. Abnahme oder nimmt er die Leistungen zuvor in operativen Betrieb, gelten diese als genehmigt und abgenommen. Kleinere Mängel, die den operativen Betrieb des Kunden nicht wesentlich beeinträchtigen, sind kein Hinderungsgrund für die Abnahme.
9.3. Annahmeverzug
Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, so ist INFORGA Solutions berechtigt, bestellte oder im Zusammenhang mit Leistungen von INFORGA Solutions bereitgestellte Hard- und Software auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern, die Leistungserbringung einzustellen, und nach unbenutztem Ablauf einer zur Annahme gesetzten, angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat in diesem Fall alle von INFORGA Solutions erbrachten Leistungen zu bezahlen und allfälligen INFORGA Solutions entstandenen Schaden zu ersetzen.
10. Geistiges Eigentum
10.1 INFORGA Solutions oder ihre Lizenzgeber bleiben Inhaber sämtlicher mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehender Immaterialgüterrechte und der damit zusammenhängenden Unterlagen und Dokumentation. Dies gilt auch, wenn von INFORGA Solutions Änderungen oder Erweiterungen vorgenommen werden. Sofern schriftlich vereinbart, steht dem Kunden nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Entgelts an den von INFORGA Solutions im Rahmen der Leistungsbeschreibungen geschaffenen Arbeitsergebnissen, Unterlagen, Auswertungen oder Programmen ein unübertragbares und nicht ausschliessliches Nutzungsrecht zu. Dem Kunden überlassene Programme dürfen dabei nur auf bestimmt bezeichneten Anlagen und Systemen sowie nur für eigene Zwecke eingesetzt, keinesfalls jedoch vervielfältigt, Dritten zur Verfügung gestellt oder überlassen werden. Die Nutzungsbefugnis des Kunden an Standardsoftware und Unterlagen von Drittlieferanten richtet sich nach den Bestimmungen der Drittlieferanten. Der Kunde verpflichtet sich, diese Bestimmungen jederzeit einzuhalten.
10.2 Bei Nutzungsverstössen oder bei Verletzung des geistigen Eigentums von INFORGA Solutions, deren Lizenzgebern oder von Drittlieferanten durch den Kunden behält sich INFORGA Solutions vor, den Vertrag aus wichtigen Gründen fristlos aufzulösen. Die Geltendmachung von Schadenersatz sowie der Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bleiben vorbehalten.
11. Schutzrechte Dritter
11.1 INFORGA Solutions verteidigt den Kunden gegen alle im Zusammenhang mit der Leistungserbringung von INFORGA Solutions gegen den Kunden erhobenen Ansprüche wegen Verletzung eines schweizerischen Schutzrechts, sofern der Kunde INFORGA Solutions über solche Ansprüche unverzüglich schriftlich benachrichtigt, und INFORGA Solutions die ausschliessliche Führung eines allfälligen Prozesses und aller Verhandlungen für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreites anbietet und in diesem Zusammenhang unterstützt.
11.2 Sind schweizerische Schutzrechte Dritter verletzt worden oder ist dies nach Auffassung von INFORGA Solutions wahrscheinlich, hat INFORGA Solutions die Wahl, entweder dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch der betreffenden Leistungen zu verschaffen, diese zu ersetzen oder so abzuändern, dass die Verletzung der Schutzrechte nicht mehr besteht, oder diese Leistungen zurückzunehmen und dem Kunden die von diesem geleistete Vergütung unter Abzug einer angemessenen Entschädigung für die erfolgte Nutzung zurückzuerstatten. Andere Ansprüche stehen dem Kunden gegenüber INFORGA Solutions bei Verletzung von Schutzrechten nicht zu.
11.3 INFORGA Solutions ist nicht für Verletzungen von Schutzrechten belangbar, wenn sich ein Anspruch aus dem Gebrauch von Leistungen gemäss Leistungs-beschreibung in Verbindung mit Leistungen (Hard- und Software) ergibt, die nicht von INFORGA Solutions geliefert wurden, oder wenn eine Verletzung von Schutzrechten auf Änderungen der Leistungen von INFORGA Solutions durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen ist.
11.4 Für Verletzungen von Schutzrechten durch Lieferungen und Leistungen von Drittlieferanten gelten die Bestimmungen über Schutzrechtsverletzungen dieser Lieferanten. INFORGA Solutions ist nicht für solche Verletzungen belangbar.
12. Geheimhaltung
Beide Parteien sind verpflichtet, auch über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus, sämtliche ihnen zugänglich gemachten Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse sowie alle übrigen im Zusammenhang mit der Offertstellung, der Vorbereitung der Leistungserbringung, den Vertrags-verhandlungen oder der Vertragserfüllung erhaltenen oder wahrgenommenen vertraulichen Informationen, Daten und Unterlagen geheim zu halten und nur im Rahmen der vertraglichen Beziehung zu verwenden.
13. Datenschutz
Die Kunden verpflichten sich zur Einhaltung aller geltenden Vorschriften der Datensicherheit und des Datenschutzes. Es gilt das schweizerische Datenschutzgesetz für Geschäftsbeziehungen mit Kunden im In- und/oder Ausland. Die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte bedarf der vorherigen, schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. Soweit INFORGA Solutions für den Kunden Personendaten bearbeitet, ist der Kunde verpflichtet, jederzeit seine volle Verantwortung als Inhaber dieser Daten wahrzunehmen und zu erfüllen. Er hat dabei insbesondere auch Zweck und Mittel der Verarbeitung dieser Daten zu bestimmen. INFORGA Solutions ist alleine Bearbeiterin solcher Daten und übernimmt keine datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten für den Kunden als Inhaber dieser Daten. INFORGA Solutions hat das Recht, zum Zwecke der Sicherstellung der rechtmässigen Nutzung sämtliche Daten und Informationen des Kunden einzusehen und zu dokumentieren. Der Kunde erklärt ausdrücklich seine Einwilligung dazu, dass INFORGA Solutions alle den Kunden betreffenden und nicht vertraulichen Angaben und Daten ins Ausland übermitteln und umfassend bearbeiten sowie verwenden bzw. verwenden lassen darf.
14. Gewährleistung
14.1 INFORGA Solutions steht gegenüber dem Kunden für die sorgfältige und vertragsgemässe Erbringung ihrer Leistungen ein. INFORGA Solutions trägt nur dann Ergebnisverantwortung, wenn dies ausdrücklich festgelegt wird. INFORGA Solutions kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass die von ihr gelieferten Produkte oder unterstützten Systeme ununterbrochen und fehlerfrei in allen gewünschten Kombinationen eingesetzt werden können.
14.2 Die Gewährleistung entfällt ausserdem bei Mängeln und Störungen, die INFORGA Solutions nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, Zufall, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse. Die Gewährleistung entfällt insbesondere, wenn ein Mangel auf Dritteinwirkung oder eine Fehlfunktion der vom Kunden eingesetzten Infrastruktur zurückzuführen ist oder wenn der Kunde oder Dritte Eingriffe in Hardware oder Software vornehmen oder diese manipulieren oder verändern, ohne vorher die schriftliche Einwilligung von INFORGA Solutions einzuholen. Verbringt der Kunde Produkte ins Ausland, ist INFORGA Solutions einer Gewährleistung ebenfalls enthoben.
14.3 Liegt ein Gewährleistungsfall vor, behebt INFORGA Solutions allfällige Mängel nach eigenem Ermessen (z.B. Nachbesserung, Ersatzlieferung). Kann INFORGA Solutions die Mängel nicht innert angemessener Frist beheben, hat der Kunde Anspruch auf eine Minderung der bezahlten Vergütung für die betroffene Leistung, oder, wenn der Minderwert den Betrag der bezahlten Vergütung erreicht, auf Rückerstattung der Vergütung unter Abzug einer angemessenen Entschädigung für die erfolgte Nutzung gegen Rückgabe der betroffenen Leistung. Gewährleistungsansprüche sind innert 10 Tagen nach Auftreten eines Gewährleistungsfalls schriftlich und unter genauer Angabe des Defekts und der Umstände dessen Auftretens geltend zu machen. Leistungen von INFORGA Solutions, die über den Rahmen der Gewährleistungsansprüche des Kunden hinausgehen, werden von INFORGA Solutions nach Möglichkeit erbracht und gemäss den jeweils gültigen Preislisten in Rechnung gestellt.
14.4 Für Leistungen und Lieferungen von Drittherstellern gelten ausschliesslich deren Gewährleistungsbestimmungen und Geschäftsbedingungen.
15. Haftung
15.1 INFORGA Solutions haftet für Sach- und Personenschäden bis zu einem Maximalbetrag von CHF 3'000'000.-, vorausgesetzt dass der Schaden durch die Haftpflichtversicherung von INFORGA Solutions gedeckt wird, und der Kunde nachweist, dass INFORGA Solutions ein Verschulden trifft.
15.2 Jede Haftung oder Verpflichtung im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch INFORGA Solutions für andere Schäden, insbesondere indirekte Schäden, Folgeschäden wie entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Mehraufwand oder Ansprüche Dritter oder Datenverlust sowie für Schäden aus verspäteter Lieferung wird im Rahmen des rechtlich Zulässigen ausdrücklich ausgeschlossen. INFORGA Solutions haftet zudem nicht für Schäden, welche durch Zufall, durch höhere Gewalt, durch Drittpersonen oder ausservertraglich verursacht werden.
15.3 Bei Fremdprodukten gelten die Bestimmungen des Herstellers. INFORGA Solutions lehnt jegliche Haftung für Ansprüche, die aus dem Versagen oder dem fehlerhaften Funktionieren von Fremdprodukten entstehen, ab (zum Beispiel Dienstleistungskosten für erneuten Aus- und Einbau von Soft-/Hardware). INFORGA Solutions verpflichtet sich gegenüber dem Kunden zur regelmässigen Information über den Fortschritt von Aufträgen und Projektarbeiten sowie zur Anzeigung der Umstände, die eine vertragsmässige Erfüllung gefährden könnten. INFORGA Solutions haftet in keiner Weise für die Leistungserbringung seitens der Drittlieferanten. INFORGA Solutions kann in Absprache mit und auf Rechnung des Kunden, vertragliche Ansprüche gegen Drittlieferanten geltend machen
16. Höhere Gewalt
Kann eine Partei trotz aller Sorgfalt aufgrund von höherer Gewalt wie Naturereignissen von besonderer Intensität, kriegerischen Ereignissen, Streik, unvorhersehbaren behördlichen Restriktionen usw. ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird die Vertragserfüllung dem eingetretenen Ereignis entsprechend hinausgeschoben.
17. Export
Die Ausfuhr von Produkten, die durch die Abteilung für Ein- und Ausfuhr des Eidgenössischen Volkswirtschafts-departements oder entsprechende ausländische Behörden mit einem Ausfuhrverbot belegt sind, ist untersagt. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung solcher Exportverbote.
18. Abwerbeverbot
Die Parteien verpflichten sich, während ihres vertraglichen Verhältnisses keine Mitarbeiter oder sonst vertraglich verpflichtete Personen der anderen Vertragspartei aktiv abzuwerben. Stellt eine Partei einen Mitarbeiter der anderen Partei unter Missachtung der vorstehenden Ziffer und ohne anderweitige gegenseitige Vereinbarung ein, schuldet sie der anderen Vertragspartei insbesondere die dadurch anfallenden Rekrutierungs- und Einarbeitungskosten und eine Konventionalstrafe in der Höhe eines Bruttojahreslohns der betreffenden Person.
19. Änderungen und Kündigungen
19.1. Änderungen
Sofern in den Leistungsbeschreibungen kein besonderer Änderungsprozess vorgesehen ist, können die Parteien jederzeit schriftlich die Änderungen der Leistungsbeschreibung vereinbaren. Im Übrigen gibt INFORGA Solutions dem Kunden Änderungen der AGB, der Auftragsmodalitäten, der Verträge und Vereinbarungen rechtzeitig bekannt. Änderungen berechtigen zur Vertragsauflösung innerhalb der ordentlichen Kündigungsfrist. Ohne Kündigung innerhalb dieser Frist gelten die Änderungen als durch den Kunden genehmigt.
19.2. Kündigung
Unbefristete Verträge können von beiden Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden. Bei befristeten Verträgen verlängert sich die Vertragsdauer jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Monat vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt wird. Vorbehalten bleiben abweichenden Vereinbarungen der Parteien. INFORGA Solutions kann Verträge jederzeit durch Mitteilung an den Kunden fristlos kündigen und/oder ihre Leistungen und Lieferungen einstellen, wenn der Kunde gegen eine wesentliche Vertragsbestimmung verstösst, im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Leistungen von INFORGA Solutions illegale oder anstössige Aktivitäten unternimmt oder duldet, mit der Bezahlung von Rechnungsbeträgen in Verzug ist, zahlungsunfähig wird, Zwangsvollstreckungs-massnahmen gegen ihn ergriffen werden oder sich sonst seine wirtschaftliche Lage derart verändert, dass die Rechte von INFORGA Solutions gefährdet sind.
20. Teilungültigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder unwirksam sein, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und die AGB insgesamt. Die Parteien bemühen sich in einem solchen Fall, die ungültige oder anfechtbare Bestimmung durch eine andere gültige und durchsetzbare Regelung zu ersetzen, welche der aufgehobenen Bestimmung in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für das Ausfüllen von Vertragslücken.
21. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Kunden und INFORGA Solutions unterstehen schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Bern, Schweiz.